Rn. 114

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehörenden Angehörigen sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 1 Hs 2 u S 2 EStG ebenfalls erweitert unbeschränkt stpfl.

Der Begriff der Angehörigen wird in § 15 AO abschließend definiert (insb Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerade Linie sowie Geschwister). Zudem ist zwingende Voraussetzung, dass eine Haushaltszugehörigkeit zum Bediensteten besteht. Dies ist der Fall, wenn der Angehörige die Wohnung des Auslandsbediensteten bei einheitlicher Wirtschaftsführung teilt oder er sich im Einvernehmen mit dem Bediensteten nur vorübergehend an einem anderen Ort aufhält (BFH v 13.12.1985, VI R 203/84, BStBl II 1986, 344). Die Begründung eines weiteren Wohnsitzes im Ausland steht der erweiterten unbeschränkten StPfl nicht entgegen, solange die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bediensteten gegeben ist.

 

Rn. 115

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Im Gegensatz zu den Bediensteten selbst ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Angehörigen nur dann nicht von Bedeutung, wenn diese keine Einkünfte erzielen oder nur Einkünfte, die ausschließlich nach §§ 2, 49 EStG oder § 2 AStG der deutschen EStPfl unterliegen.

Die Angehörigen unterliegen der erweiterten unbeschränkten StPfl des § 1 Abs 2 EStG, sofern sie entweder die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte erzielen, die ausschließlich im Inland estpfl sind.

Besitzt der Angehörige die deutsche Staatsbürgerschaft (Alt 1), kommt es dann zur erweiterten unbeschränkten StPfl, wenn auch § 1 Abs 2 S 2 EStG erfüllt ist. Zum Hintergrund der Regelung s Tiede in H/H/R, § 1 EStG Rz 166.

Gehören zum Haushalt des Auslandsbediensteten Angehörige, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, so sind diese ebenfalls unbeschränkt stpfl, wenn sie keine Einkünfte iSd § 2 Abs 1 EStG beziehen (Alt 2). Dies ist auch dann der Fall, wenn vorhandene Einkünfte mangels Zuordnung iSd § 2 EStG ausschließlich im Wohnsitzstaat estpfl sind (ebenso Rauch in Blümich, § 1 EStG Rz 225 und Tiede in H/H/R, § 1 EStG Rz 166).

Die Frage, ob der Angehörige nur Einkünfte bezieht, die ausschließlich im Inland der ESt unterliegen (Alt 3), ist nach nationalem und ausländischem Recht sowie unter Berücksichtigung einschlägiger DBA zu beurteilen. Das Besteuerungsrecht muss Deutschland unter Freistellung im Wohnsitzstaat zugewiesen sein (s Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 10).

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