Rn. 99

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

EU-Bedienstete sowie deren nicht berufstätige Ehegatten und Kinder behalten bei Dienstantritt im Ausland ihren inländischen Wohnsitz (Art 13 Abs 1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU v 08.04.1965, BGBl II 1965, 1482, zuletzt geändert durch Protokoll Nr 1 zum Lissabonner Vertrag v 13.12.2007, ABl Nr C 306, 165). Damit ist der Herkunftsmitgliedstaat, in dem der steuerliche Wohnsitz des EU-Bediensteten bestehen bleibt, grds weiterhin für die Besteuerung aller Einkünfte dieser Personen außer den von der Union gezahlten Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen und für die Erhebung der ESt zuständig, auch wenn sie dort nicht ihren tatsächlichen Wohnsitz haben (s Fall "Kristoffersen" EuGH v 25.05.1993, C-263/91, Slg 1993, I-2755; EuGH v 17.06.1993, C-88/92, HFR 1995, 284; Fall "Gistö" EuGH v 28.07.2011, C-270/10, HFR 2011, 1170). Demzufolge sind deutsche EU-Beamte auch dann weiterhin im Inland unbeschränkt stpfl, wenn sie ihren Wohnsitz aufgrund eines Dienstantritts ins Ausland verlegen. Nach Art 12 des Protokolls wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Union ihren Bediensteten zahlt, zugunsten der Union und unter Befreiung von innerstaatlichen Steuern eine Steuer erhoben.

 

Rn. 100

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Dienstbezüge von UN-Bediensteten sind steuerfrei (Übereinkommen v 13.02.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen iVm Gesetz hierzu v 16.08.1980, BGBl II 1980, 941). Das gilt auch für Bezüge aus Sonderorganisationen wie bspw der Weltbank (s VO v 18.03.1971, BGBl II 1971, 129 und FG Köln v 08.02.2006, 15 K 3799/04, EFG 2007, 743). Voraussetzung ist, dass die Bezüge unmittelbar von der jeweiligen Organisation gezahlt werden (FG Mchn v 06.12.2000, 1 K 855/99, EFG 2001, 417). Nicht befreit sind die Bezüge eines Hilfssitzungsdolmetschers der WHO (FG BdW v 10.11.2005, 3 K 242/02, EFG 2006, 709).

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