Rn. 128

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Formelle Voraussetzung zur Erlangung der fiktiven unbeschränkten StPfl ist die Antragstellung. Der Antrag ist formlos und für jedes Veranlagungsjahr erneut gegenüber dem nach § 19 Abs 2 AO zuständigen FA (BFH v 24.05.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897) zu stellen.

Der Antrag ist ein genereller Antrag, er kann also nicht auf einzelne Einkunftsarten beschränkt werden.

Eine Frist zur Antragstellung existiert – abgesehen von den allg Verjährungsfristen der §§ 169ff AO – nicht. Er kann daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim FG gestellt – auch hilfsweise für den Fall, dass das FA oder das FG nicht aus anderen Gründen zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung gelangt (BFH v 19.10.2010, I R 109/09, BStBl II 2011, 443) – oder widerrufen, jedoch nicht mehr im Revisionsverfahren gestellt werden (BFH v 13.08.1997, I R 65/95, BStBl II 1998/, 21).

Als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt stpfl gemäß § 1 Abs 3 EStG (zB für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG) sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs 3 EStG durch das zuständige FA vorgenommen wurde; Bescheinigungen des FA, die schon vor Beginn des maßgeblichen VZ für einen unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel (BFH v 22.02.2018, III R 10/17, BStBl II 2018, 717).

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