Wird im Rahmen einer familiären Haushaltsgemeinschaft, einer Wohngemeinschaft zB von Studenten oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Mietvertrag zwischen den Teilnehmern der Haushaltsgemeinschaft geschlossen (auch in Form einer Untervermietung), so mag es sich zwar zivilrechtlich um einen wirksamen Vertrag handeln; jedoch ist er steuerlich idR nicht anzuerkennen, da die familiäre Beziehung der Gemeinschaftsmitglieder untereinander oder andere persönliche Umstände (zB bei Studentenwohngemeinschaften) im Mittelpunkt stehen (s zB FG Mchn v 20.11.2017, 7 K 2023/16). Dies führt dazu, dass Aufwendungen des "Vermieters"nicht als WK abzugsfähig sind. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die Sphären des Vermieters einerseits und der Mieter andererseits hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sein müssen. So ist es zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages nicht üblich, dass der Vermieter die vermietete Wohnung oder wesentliche Wohnungsteile mitbenutzt (vgl BFH BFH/NV 2004, 38; 1995, 112).

Anders ist die Situation bei der Vermietung von Messezimmern (BFH BFH/NV 2008, 1462) bzw Studentenzimmern, bei denen der Vermieter (auch im Fall der Untervermietung) häufig mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt. Hier sind die anteiligen Aufwendungen für die Zimmer evtl auch zeitanteilig (bei Messezimmern) als WK abzugsfähig. Für die Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht ist aber bei Messezimmern erforderlich, dass eine Gewinnprognose zu erstellen ist (s BFH BFH/NV 2008, 1462).

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