Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Leerstand eines Mietobjektes ist für den Abzug der WK von entscheidender Bedeutung. Dabei gilt es zu differenzieren. Der vorübergehende Leerstand einer Ferienimmobilie ist anders zu beurteilen als der Leerstand einer Wohnimmobilie, die auf eine Dauervermietung ausgerichtet ist.

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der vorübergehende Leerstand einer Ferienimmobilie führt dazu, dass nur anteilig die Aufwendungen abzugsfähig sind. Im Verhältnis der Miet- zu den Leerstandszeiten erfolgt die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen. S § 21 Rn 61 (Nacke).

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ausgangspunkt ist bei Wohnimmobilien, die auf Dauer vermietet werden sollen, die zu beurteilende Einkünfteerzielungsabsicht. Dabei ist grds bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (BFH BStBl II 1998, 771 mwN). Dies gilt aber nur bei Wohnimmobilien, nicht jedoch bei Gewerbeimmobilien (hierzu s "Gewerbeimmobilie" und s BFH BFH/NV 2016, 188). Dort ist konkret zu prüfen, ob der Vermieter beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen (BFH BStBl II 2013, 436). Aufwendungen für eine leerstehende Wohnimmobilie können daher grds als WK berücksichtigt werden, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

 

Rn. 4

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach diesen Grundsätzen ist daher zunächst maßgeblich, ob vor dem Leerstand eine Vermietung erfolgt war oder nicht. War die Wohnung vor der Vermietung auf Dauer vermietet, so ist nach Auffassung des BFH so lange von einer fortlaufenden Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, bis der StPfl diese endgültig aufgibt (BFH BStBl II 2003, 940; BFH/NV 2013, 718). Hat sich der StPfl iRd Leerstandes noch nicht entschieden, ob er das Vermietungsobjekt verkauft oder weitervermietet, ist eine Einkunftserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn er bereits vorher das Objekt auf Dauer vermietet hat, denn in der Doppelstrategie liegt keine Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht (BFH BFH/NV 2013, 718). Fehlt es an einer vorherigen Vermietung, so kann aus der Doppelstrategie nicht eine Einkunftserzielungsabsicht hergeleitet werden (BMF BStBl I 2004, 933 Rz 24). S § 21 Rn 236ff (Nacke), hier auch die weitere Differenzierung zur Länge des Leerstandes und zur Einkünfteerzielungsabsicht bei strukturell bedingtem Leerstand).

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