Veruntreut ein Grundstücksmiteigentümer Gelder der Miteigentümergemeinschaft, so handelt es sich nicht um WK (BFH BStBl II 1995, 534). Dagegen sind aber unfreiwillige Wertabgaben als WK zu erfassen, wenn sie von außenstehenden Dritten und damit aus der Sicht des StPfl unfreiwillig verursacht wurden (BFH BStBl II 1995, 534 mwN). Auch s "Diebstahl".

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