Schäden, die der StPfl durch einen Diebstahl, Unterschlagung oder durch Veruntreuen von Mieteinnahmen, Objekten der Vermietung etc erleidet, sind WK, wenn sie von einem außenstehenden Dritten verursacht worden sind. Erfolgt die Veruntreuung durch einen an den Einkünften aus VuV beteiligten StPfl, so ist das PV des StPfl betroffen, so dass der Erwerbsbereich unberührt bleibt (s BFH BStBl II 1995, 534). Somit führt eine Unterschlagung von Einnahmen durch einen Hausverwalter zu WK (BFH BStBl II 1995, 534 mwN). Auch die Veruntreuung durch einen Hausverwalter führt zu WK (BFH BStBl II 1995, 534; FG Mchn EFG 1961, 446). Gleiches gilt für den Diebstahl (BFH BStBl II 1995, 534; VG Berlin EFG 1958, 6)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge