Bei umsatzsteuerfreier Vermietung: Nach § 4 Nr 12 S 1 Bucht a UStG ist die VuV von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten von der USt befreit. Abgesehen von den Ausnahmefällen, insb der Optierung in Fällen der Vermietung an andere Unternehmer für dessen Unternehmen (dh nicht bei Vermietungen zu Wohnzwecken), bedeutet dies, dass die in den Eingangsrechnungen enthaltene USt als WK abzugsfähig ist, wenn die Lieferungen und Leistungen selbst als WK einzustufen sind.

Bei umsatzsteuerfreier Vermietung: Hat der StPfl insb im Fall einer Vermietung oder Verpachtung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (dh nicht bei Vermietungen zu Wohnzwecken) zur USt optiert (§ 9 UStG), so hat dies folgende Konsequenzen bei dem WK-Abzug.

  • Die in den Mieteinnahmen enthaltene USt gehört im Zeitpunkt des Zuflusses zu den Einnahmen aus VuV.
  • Die in den Eingangsrechnungen enthaltene USt gehört im Zeitpunkt des Abflusses zu den WK. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um HK oder AK handelt (§ 9b Abs 1 EStG).
  • Soweit der StPfl einen USt-Betrag an das FA abführen muss, handelt es sich im Zeitpunkt des Abflusses auch um WK, und zwar auch dann, soweit die Zahllast auf einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) beruht (BFH BStBl II 1993, 17; 1993, 656).
  • Werden USt-Erstattungen des FA später wegen einer fehlerhaften Erstattung zurückgefordert, ist auch diese Rückforderung im Zeitpunkt des Abflusses als WK zu erfassen (Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 117 "Umsatzsteuer", 40. Aufl; kritisch auch Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 300 "Umsatzsteuer", Oktober 2018; aA BFH BStBl II 1991, 759).

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