Die Überweisung der Mietkautionszahlung an den Vermieter führt grds nicht zu Einnahmen bei den Einkünften aus VuV. Erst soweit der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln. Korrespondierend hierzu müssen die damit finanzierten Aufwendungen bis zu dem Betrag der einbehaltenen Kaution als WK berücksichtigt werden. Die einbehaltene Kaution ist dann im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu erfassen, dh in dem Jahr, in dem sie mit dem Schadensersatzanspruch des Vermieters oder Ähnlichem. aufgerechnet wird (FG Mchn v 22.01.2003, 9 K 1013/01; FG Münster v 10.12.2019, 2 K 2497/17 E, EFG 2020, 1230, Rev zugelassen BFH Az IX R 11/20).

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