Die Zahlung einer Kaution (§ 550b BGB) ist idR kein Abfluss, BFH vom 24.03.1993, X R 55/91, BStBl II 1993, 499 zu Gutschriften von Provisionen auf ein Kautionskonto des Versicherungsvertreters. Nach den Gesamtumständen ist festzustellen, ob ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt ist, an diesem fehlt es bei fehlender Fälligkeit und fehlender Verzinsung, BFH vom 12.11.1997, XI R 30/97, BStBl II 1998, 252. Behält der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses ein, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit WK erfolgt, sind die einbehaltenen Kautionsbeträge dem Vermieter zwar zugeflossen, sie haben aber wegen der WK in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung, FG Münster vom 10.12.2019, 2 K 2497/17 E, EFG 2020, 1230 (nachgehend BFH vom 09.07.2021, IX R 11/20, BFH/NV 2022, 104).

Der Verlust einer Kaution führt zu BA oder WK, BFH vom 13.01.1989, VI R 51/85, BStBl II 1989, 382. Behält der ArbG vom Arbeitslohn einen Betrag zur Sicherung evtl Schadensersatzansprüche ein, hindert das nicht den Zufluss auch dieses Teils des Lohns, RFH vom 20.05.1931, VI A 717/31, RStBl 1931, 491. Der Empfang einer Kaution, zB Mieterkaution, ist kein Zufluss; der Vermieter ist insoweit Treuhänder, § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO.

Zinsen auf die Kaution fließen dem StPfl, der die Kaution geleistet hat, bei vorschriftsmäßiger Anlage (vgl § 551 Abs 3 BGB: die vom Mieter zu leistende Mietkaution ist vom Vermieter auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen) nach allgemeinen Grundsätzen jährlich zu, zu Notaranderkonten vgl BMF vom 03.12.2014, BStBl I 2014, 1586 Rz 11, 12. Inhaber der Sparbuchforderung ist der Vermieter, der die Forderung treuhänderisch für den Mieter verwaltet, wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung ist der Mieter (§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO).

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