Gemäß § 6 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG iVm § 9 Abs 5 S 2 EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den HK, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der AK des Gebäudes übersteigen. Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG), sie sind nicht als WK sofort abziehbar.

Unterhalb dieser Grenze anfallende Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind jedoch WK.

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