Aufwendungen für eine Ferienwohnung können uU als WK bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig sein. Es können aber auch im Ausnahmefall BA bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sein, wenn nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden (zu den Voraussetzungen in diesem Fall s BFH BStBl II 2013, 613 mwN; BFH BFH/NV 2013, 1552; ferner Hinweis auf FG MV EFG 2018, 1172, aufgehoben durch BFH v 28.05.2020, IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

Für den Abzug als WK bei den Einkünften aus § 21 EStG ist zunächst entscheidend, ob es sich um eine (teilweise) Selbstnutzung der Ferienwohnung handelt. Liegt eine solche teilweise Selbstnutzung vor oder behält sich der StPfl die Selbstnutzung vor, so ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Erfolgt dagegen eine Vermietung bzw wird das Mietobjekt in der übrigen Zeit stets nur zu Mietzwecken angeboten, so ist grds ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters auszugehen (BFH BFH/NV 2013, 554; 2016, 550 mwN; im Einzelnen zur Ferienwohnung s § 21 Rn 38ff (Nacke)).

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