Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Vermietung von drei Ferienwohnungen einer Grundstücksgemeinschaft in einer Ferienwohnanlage bei Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers als Stellvertreter der Vermieterin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt zwar nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter einer Ferienwohnung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

2. Auch die Vermietung von nur einer Ferienwohnung kann aber dann als gewerblich angesehen werden, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind.

3. Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen) angeboten werden.

4. Die gewerblichen Aktivitäten des Vermittlers (z.B. Werbung, Angebot von drei in einer Ferienwohnanlage belegenen Ferienwohnungen über Online-Portale als „Hotelzimmer mit Frühstück”, Organisation der Schlüsselübergabe an die Mieter, Abschluss der Mietverträge im eigenen Namen, Betreuung der Mieter vor Ort) sind dem Vermieter auch dann als eigenes gewerbliches Angebot bzw. als eigene gewerbliche Vermietung zuzurechnen, wenn der Vermieter (hier: eine Grundstücksgemeinschaft) nicht (z.B. durch eine Beteiligung) mit dem Vermittler verbunden ist und der Vermieter selbst nicht gegenüber den Mietern in Erscheinung getreten ist, sondern der Vermittler als Stellvertreter des Vermieters die Mietverträge mit den Feriengästen geschlossen hat, wenn also den Feriengästen der Name des Eigentümers der Ferienwohnungen unbekannt geblieben ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Ab S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen IV R 10/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin drei Ferienwohnungen gewerblich vermietet hat.

Mit notariellem Vertrag vom 04. Dezember 2008 (UR-Nr. … des Notars A) kaufte die Klägerin von der Firma B zwei Eigentumswohnungen (Nummer 1 = Hotelzimmer 1 und Nummer 2 = Hotelzimmer 2) im Haus … in C.

In Abschnitt 1.2 des Kaufvertrages heißt es:

„Der Verkäufer verzichtet hiermit gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 lit. A UStG und optiert hinsichtlich des Grundstückskaufes zur Umsatzsteuer. Damit trägt der Käufer gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG als Steuerschuldner zusätzlich zum vorgenannten Nettokaufpreis der Wohnung die gesetzliche Umsatzsteuer – kann allerdings in gleicher Höhe gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG unter den dort genannten Voraussetzungen Vorsteuer abziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Option nicht zu widerrufen. Der Verkäufer garantiert, dass er den Grundbesitz als Unternehmer i. S. v. § 2 UStG verkauft und keine Betriebsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Der Käufer garantiert, dass er den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen verwendet. Der Käufer wird den Kaufgegenstand zur gewerblichen Vermietung nutzen. Die Folgen einer Aufgabe dieser Nutzung während der folgenden zehn Jahre oder eines Verkaufes an nicht optierende Erwerber sind ihm bekannt.”

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 2009 (UR-Nr. … des Notars D) kaufte die Klägerin eine weitere Eigentumswohnung (Nummer 3 = Hotelzimmer 3) im Hause … Die unter Abschnitt 2.1 aufgeführten umsatzsteuerlichen Verpflichtungen entsprechen denen des vorgenannten Vertrages.

Die Wohnungen 1 und 2 bestehen aus einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, die Wohnung 3 aus einem Wohn- und einem Schlafraum, jeweils mit Bad und eingerichteter Küchenecke. Die Wohnungen sind jeweils unter anderem mit einem Esstisch und Stühlen ausgestattet.

Die Wohnungen sind neben vielen anderen Wohnungen bzw. Hotelzimmern im Strandpalais „E” belegen, das wiederum aus einer Zusammenfassung mehrerer historischer Strandvillen besteht. Die Appartements werden teilweise von den Eigentümern selbst genutzt, teilweise dauervermietet und teilweise als Ferienwohnungen von verschiedenen Vermietungsgesellschaften vermietet. In die Anlage integriert ist das Hotel „E”. Dem Hotel „E” ist das Hotel „F” wenige Meter entfernt angeschlossen.

Am 28. Januar 2009 schlossen die Gesellschafter der Klägerin mit der G GmbH (im Folgenden: G) einen Vertrag „über die Vermietung von Ferienwohnungen”.

In der Präambel des Vertrages heißt es:

„Die „G” wird aus Marketinggesichtspunkten im Außenverhältnis, d. h. im Internet, Zeitungsannoncen etc. und letztendlich dem Feriengast gegenüber unter der Bezeichnung „H” in Erscheinung treten…”

In den „Allge...

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