Wird ein Darlehen aufgenommen und die ausgezahlte Darlehensvaluta in ein bestehendes Cash-Pool-Verfahren einbezogen, so können die Darlehenszinsen nicht als WK berücksichtigt werden, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV, die der Empfänger der Darlehensvaluta ansonsten erzielt, nicht besteht. Die Darlehensvaluta verliert wegen der Weiterleitung an die am Cash-Pool-Verfahren beteiligte Verwaltungsstelle ihren wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV (s im Einzelnen die Beschreibung dieses Verfahrens und deren rechtlichen/steuerrechtlichen Folgen bei BFH BStBl II 2007, 645 unter 1.b.aa. – bb.; H 21.2 EStH 2020 "Finanzierungskosten").

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