Bankgebühren im Zusammenhang mit einem Darlehen, das zur Finanzierung eines Mietobjekts dient, sind WK. Dies gilt für Abschlussgebühren wie auch für Kontoführungsgebühren. Auch Bankgebühren für den Treuhandvertrag zur Kreditablösung sind WK bei den Einkünften aus VuV, wenn es um ein Darlehen geht, das zur Finanzierung eines Mietobjekts diente.

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