• 2021

Verfassungsmäßigkeit / Erweiterung der Informationspflichten / Haftung ohne Exkulpationsmöglichkeiten / § 45a Abs. 7 EStG / § 45b Abs. 2 EStG

 

Durch das AbzStEntModG wurden § 45b Abs. 2 EStG und § 45a Abs. 7 EStG geändert. Die Informationspflichten der Kreditinstitute beim Steuerabzug nach § 45b Abs. 2 EStG wurden erweitert und die Haftungsvoraussetzungen für fehlerhafte Angaben in Kapitalertragsteuerbescheinigungen und elektronische Datenmeldungen nach § 45a Abs. 7 EStG ohne Exkulpationsmöglichkeit abgesenkt. Gegen die vorgenommenen Änderungen dürften verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Es dürfte ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen. Die Neuregelungen dürfte als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig anzusehen sein.

(so Drüen, Verfassungsfragen bei der Reform des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Teil I und II), FR 2021, 605, 671)

• 2022

Nachforderung der Kapitalertragsteuer bei einer im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckten vGA / § 45a Abs. 1 EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob bei einer im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckten vGA die Kapitalertragsteuer nachgefordert werden kann. Dies dürfte zu verneinen sein. Nach § 45a Abs. 1 S. 1 EStG ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer einzubehalten. Zur nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind nach § 45a Abs. 1 S. 2 EStG nur Angaben zu machen, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut besteht also keine Pflicht, jede einzubehaltene Kapitalertragsteuer anzumelden. Ein Redaktionsversehen kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für eine Rechtsfortbildung durch Auslegung oder durch Analogie. Vor diesem Hintergrund dürfte bei der einzubehaltenen Kapitalertragsteuer weder eine Anlaufhemmung für den Eintritt der Festsetzungsverjährung noch eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung noch ein Nachforderungsbescheid in Betracht kommen. Hinsichtlich der Erfassung der vGA bei der Kapitalgesellschaft bzw. beim Gesellschafter gelten die allgemeinen Regelungen.

(so Daragan, Inhalt der Kapitalertragsteueranmeldung, DStR 2022, 748)

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