• 2023

Reiseleistungen im Konzernverbund / § 25 UStG

 

Ab dem 1.1.2022 gilt § 25 UStG auch für den B2B-Bereich. Geltung hat dies nicht nur für Unternehmen der Reisebranche und der Tagungs- und Kongressindustrie, sondern z.B. auch für Unternehmen, die Reisen für konzernverbundene Unternehmen einkaufen und dann die entsprechenden Aufwendungen mit oder ohne Aufschlag an die jeweiligen Konzerngesellschaften weiterbelasten. Voraussetzung für die Anwendung von § 25 UStG ist, dass Reiseleistungen von einem Unternehmer, der hierfür Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt, gegen Entgelt verkauft werden. Die wesentliche Rechtsfolge besteht in der Versagung des Vorsteuerabzug mit der Folge entsprechender Kosten. Vermeiden lässt sich dieser Kostenfaktor, in dem die Leistungen von den entsprechenden Konzerngesellschaften direkt erworben werden, die organisierende Konzerngesellschaft nicht als Vermittler auftritt oder durch eine umsatzsteuerliche Organschaft.

(so Jaensch/Appel/Weitz, Mehrkosten bei Reiseleistungen im B2B-Bereich durch Änderung des § 25 UStG – umsatzsteuerliche Konsequenzen bei der Weiterbelastung von Reiseleistungen im Konzernverbund, BB 2023, 26)

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