• 2021

DSGVO / Anwendungsbereich / Betroffenenrechte / § 32c AO

 

Fraglich ist, ob die DSGVO im Steuerverfahren anwendbar ist. Das FG Niedersachsen hat dies mit Entscheidung v. 28.1.2020, 12 K 213/19 (VII R 12/20) mit der Begründung, dass die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur im Rahmen der harmonisierten Steuern anwendbar seien, abgelehnt. In Übereinstimmung mit dem BMF und dem Gesetzgeber dürfte dieser Auffassung nicht zu folgen sein. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutzrichtlinie dürfte die DSGVO im Steuerverfahren auch außerhalb der harmonisierten Steuern anwendbar sein. Eine Vorlage an den EuGH insoweit dürfte sich empfehlen. Hinsichtlich der Betroffenenrechte nach der DSGVO enthalten die Regelungen der DSGVO und der AO erhebliche Einschränkungen. Bei Ablehnungen dürften Einzelfallentscheidungen unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen von FinVerw und Stpfl. erforderlich sein. Gelten dürfte dies insbesondere für die Ablehnung von Auskunftsbegehren. Ein Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO dürfte nicht bestehen. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist nicht mit dem Recht auf Akteneinsicht gleichzusetzen.

(so Armansperg, Datenschutz im Steuerverfahren nach der DSGVO - Anwendungsbereich und Betroffenenrechte, DStR 2021, 453)

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