• 2020

Einspruch gegen verbundene Bescheide / § 357 AO

 

Der BFH hat mit Urteil v. 29.10.2019, IX R 4/19 entschieden, dass, wenn ein Stpfl. verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheidbezeichnung anficht, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen nach Ablauf der Einspruchsfrist herangezogen werden können. Dem Urteil des BFH ist zu folgen. Entsprechendes gilt, wenn der Stpfl. in diesen Fällen einen Einspruch mit konkreter Begründung eingelegt hat. Auch hier sind spätere Begründungen nach Ablauf der Einspruchsfrist – u. U. auch mit einschränkender Wirkung – zu berücksichtigen. Werden z. B. Einwendungen nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen weiteren verbundenen, aber in der ursprünglichen Begründung nicht angesprochenen Verwaltungsakt erhoben, steht dem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen. Von daher empfiehlt es sich, bei einem verbundenen Bescheid zunächst fristwahrend Einspruch ohne Begründung gegen den entsprechenden Sammelbescheid einzulegen mit dem Zusatz, dass davon alle mit dem Sammelbescheid verbundenen Verwaltungsakte betroffen sein sollen. Damit sind alle in dem Sammelbescheid vereinten Verwaltungsakte angefochten. Die Einspruchsbegründung erfolgt dann nach Ablauf der Einspruchsfrist.

(so Süß/Hillebrand, Reichweite und Grenzen des Einspruchs gegen einen "Bescheid" – Zugleich Anmerkung zu BFH v. 29.10.2019 – IX R 4/19, DStR 2020, 1241

• 2021

Übermittlung des Einspruchs an die zuständige Behörde / § 357 Abs. 2 S. 4 AO

 

Legt der Stpfl. bei einer unzuständigen Behörde Einspruch ein, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird. Fraglich ist, ob es für die Anwendung von § 357 Abs. 2 S. 4 AO ausreicht, dass die Übermittlungshandlung durch die unzuständige Behörde ausgeführt wird, oder ob es auch erforderlich ist, dass der Einspruch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde zugeht. Eine Entscheidung des BFH insoweit liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und der Einheit der Rechtsordnung dürfte es für die Anwendung von § 357 Abs. 2 S. 4 AO auch erforderlich sein, dass der Einspruch der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zugeht. Zu beachten ist aber § 110 AO, wenn die Weiterleitung des Einspruchs durch die unzuständige Behörde nicht im üblichen Geschäftsgang erfolgt.

(so Adam, Zur Auslegung des Begriffs der Übermittlung iSd § 357 Abs. 2 S. 4 AO, DStR 2021, 2039)

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