• 2021
Haftung für ausländische Steuern / § 71 AO
Fraglich ist, ob sich die Haftung nach § 71 AO auch auf die von § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Steuern erstreckt. Dies dürfte zu verneinen sein. Eine derartige Haftung wäre unsystematisch und teleologisch verfehlt.
(so Bothe/Rodatz, Grenzenlose Haftung – Droht einem Steuerhinterzieher in Deutschland eine Inanspruchnahme für ausländische Steuern iSd § 370 Abs. 6 AO?, DStR 2021, 1525)
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