Die Auflösung ist nur möglich, wenn nicht vorrangig ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Ein Insolvenzantrag hat also grundsätzlich Priorität. Dieser ist zu stellen, wenn die Gesellschaft insolvenzreif, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig oder überschuldet, kann eine freiwillige Liquidation erfolgen. Stellt sich allerdings im Rahmen dieses Liquidations-, d. h. Auflösungsverfahrens, heraus, dass die Gesellschaft doch insolvenzreif ist, oder ergibt sich eine solche Insolvenzreife im Laufe der Zeit, ist nachträglich Insolvenzantrag zu stellen. Dann wird trotz des bereits eingeleiteten Auflösungsverfahrens vorrangig ein Insolvenzverfahren durchgeführt.

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