Einführung

Die GmbH ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gegründet. Es kann aber Situationen geben, in denen die Tätigkeit der GmbH eingestellt bzw. die GmbH beendet werden muss. Die Auflösung/Liquidation kann auf einem freien Entschluss der Gesellschafter beruhen oder aus zwingenden Gründen erfolgen. So sind z. B. die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer gezwungen, einen Schlussstrich zu ziehen, wenn die Gesellschaft so schwer in der Krise ist, dass eine Fortsetzung keinen Sinn ergibt. Hier muss entschieden werden, ob noch eine Liquidation in Betracht kommt oder bereits Insolvenzantrag gestellt werden muss. Bei der Auflösung/Liquidation einer GmbH sind bestimmte Formvorschriften und Pflichten zu erfüllen.

Die 4 häufigsten Fallen

Es wird eine Liquidation beschlossen, obwohl ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen

Sofern Insolvenzreife vorliegt, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Eine freiwillige Liquidation kommt dann nicht in Betracht.
→ Kap. 2

Der Liquidationsbeschluss wird nicht wirksam gefasst

Die Liquidation bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Hier ist auf die Einhaltung der Formalien zu achten (Ladungsfrist, Tagesordnung usw.), damit sichergestellt ist, dass der Beschluss auch wirklich wirksam ist. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
→ Kap. 3

Der Gläubigeraufruf wird vergessen

Nachdem die Liquidation beschlossen ist, muss ein Gläubigeraufruf veranlasst werden. Nur wenn dieser nachgewiesen ist, erfolgt grundsätzlich eine Löschung der GmbH im Handelsregister nach Abschluss des Liquidationsverfahrens.
→ Kap. 3

Es wird vergessen, die Jahresabschlüsse offenzulegen

Auch während der Liquidation sind die Jahresabschlüsse im Unternehmensregister jährlich offenzulegen, die Missachtung kann mit Ordnungsgeld geahndet werden.
→ Kap. 3

1 Anlässe für eine Auflösung/Liquidation

1.1 Freiwilliger Beschluss der Gesellschafter

Der Normalfall ist eine freiwillige Liquidation der GmbH durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter. Dieser Beschluss kann unterschiedliche Gründe haben. Die Gesellschafter wollen ggf. nicht mehr zusammenarbeiten, sie wollen eigene Wege gehen, finden aber keinen Käufer. Oder aber der Kaufpreis für die Geschäftsanteile ist geringer als das, was sie bei der Auflösung bekommen. Gehören z. B. wertvolle Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen, kann es möglicherweise sinnvoller sein, die Gesellschaft aufzulösen und die Grundstücke einzeln zu veräußern oder auf die Gesellschafter zu übertragen, als die Anteile an der GmbH zu verkaufen. Dies wird indes aus steuerrechtlichen Gründen meist nicht der günstigste Weg sein, da stille Reserven durch den Verkauf der Grundstücke gehoben werden und ggf. Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. In jedem Fall ist eine begleitende steuerliche Beratung vonnöten.

 
Praxis-Beispiel

Liquidation statt Insolvenz

Bodo Bau und Toni Tischler sind jeweils zu 50 % an einer Handwerks-GmbH beteiligt. Aufgrund von Forderungsausfällen ist die GmbH in der Krise. Derzeit können ca. 100.000 EUR fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Gleichwohl möchten die beiden Gesellschafter, die auch gleichzeitig Geschäftsführer sind, keinen Insolvenzantrag stellen, da Ansprüche auf einbehaltene Sicherheiten aus den einzelnen Bauvorhaben in Höhe von ca. 500.000 EUR bestehen. Diese Beträge wurden jeweils von den Rechnungen als Sicherheit für etwaige Gewährleistungsfälle einbehalten. Das heißt, im Laufe der nächsten 5 Jahre ist damit zu rechnen, dass bis zu 500.000 EUR an die GmbH ausgezahlt werden.

Bodo Bau hat nunmehr das attraktive Angebot, in einer mittelständischen Familiengesellschaft Geschäftsführer zu werden, und möchte den Ausstieg. Toni Tischler ist 65 Jahre alt und möchte sich ohnehin zu Ruhe setzen, hat also auch kein Interesse mehr daran, die GmbH fortzusetzen. Die Gesellschafter beschließen daher, die Gesellschaft aufzulösen, jedoch – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – noch einmal jeweils hälftig so viel Geld aus ihrem Privatvermögen zur Verfügung zu stellen, dass alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können.

Alle Geschäfte sollen abgewickelt werden, Toni Tischler soll sich noch um etwaige Gewährleistungsfälle kümmern. Wenn alle Sicherheiten ausgezahlt worden sind, soll das, was am Ende noch übrig bleibt, auf die beiden Gesellschafter aufgeteilt werden.

→ In dieser Konstellation ist eine Liquidation, d. h. eine Auflösung, sehr ratsam, um die Beträge, die als Sicherheit einbehalten worden sind, in absehbarer Zeit zu realisieren.

1.2 Liquidation, weil Gesellschaftszweck wegfällt

Ebenso wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn ihr Zweck nicht erreicht werden kann. Das kann z. B. der Fall sein, weil sich infolge von Gesetzesänderungen der Zweck nicht mehr verfolgen lässt. Handelt die Gesellschaft mit Spirituosen und erlässt der Gesetzgeber ein Verbot dagegen, wäre die Gesellschaft auf einen unmöglichen Zweck gerichtet und zwangsweise aufgelöst.

1.3 Zwangsweise Löschung bei Vermögenslosigkeit der GmbH

In seltenen Fällen kann es sich ergeben, dass weder ein Insolvenzverfahren noch eine ordentliche Liquidation Sinn ergibt. Dies sind die Fälle, in denen die Gesellschaft vermögenslos ist, also über keinerlei Masse mehr verfügt. In s...

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