Vor Zeilen 270–271

In den vom Organträger auszufüllenden Zeilen 270 und 271wird der Bilanzgewinn um die handelsrechtliche Gewinnabführung korrigiert. Handelsrechtlich werden die Ergebnisse der Organgesellschaften an den Organträger abgeführt, der handelsrechtliche Bilanzgewinn des Organträgers enthält also bereits die Organergebnisse. Steuerrechtlich wird die Ergebnisabführung jedoch durch die Einkommenszurechnung ersetzt. Bevor die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zur Versteuerung zugewiesen werden können, müssen daher deren Bilanzergebnisse um die handelsrechtliche Gewinnabführung bereinigt werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Dies geschieht in den Zeilen 270 und 271. Die steuerliche Einkommenszurechnung erfolgt nach der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden und gesondert festzustellenden Organeinkommens in der Anlage OG (Zeile 18) und der Korrektur um rechtsformabhängige Steuerbefreiungen in der Anlage OT (Zeile 25) nicht in Anlage GK, sondern in der Anlage ZVE (Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft: Abzug bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft; Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers: Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung des Organträgers).

Durch die Korrektur um die handelsrechtliche Ergebnisabführung in Zeilen 270 und 271der Anlage GK wird auch die richtige Basis für die Ermittlung des Höchstbetrags des Spendenabzugs geschaffen. Die Höhe des Spendenabzugs richtet sich nach dem jeweils "eigenen" Ergebnis von Organträger und Organgesellschaft (Anlage Z).

Zeile 270

In dieser Zeile ist der Betrag des handelsrechtlich aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abgeführten Gewinns einzutragen, soweit diese Gewinnabführung im Bilanzgewinn des Organträgers (Zeilen 11) enthalten ist. Die Gewinnabführung ist bei der Einkommensermittlung des Organträgers abzuziehen, da sie durch die Einkommenszurechnung ersetzt wird. Die handelsrechtliche Gewinnabführung ist daher bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung des Organträgers auszuscheiden und durch die Einkommenszurechnung zu ersetzen. Daher ist ein positiver Betrag (d. h. Gewinnabführung von der Organgesellschaft) abzuziehen. Negative Beträge, d. h. Verlustausgleichszahlungen des Organträgers an die Organgesellschaft, sind nicht in Zeile 270, sondern in Zeile 271 zu erfassen.

Zeile 271

In Zeile 271 ist der Betrag des handelsrechtlich vom Organträger übernommenen Verlusts der Organgesellschaft einzutragen, soweit dieser Jahresfehlbetrag im Bilanzgewinn des Organträgers (Zeile 11) enthalten ist. Auch die handelsrechtliche Verlustübernahme ist steuerrechtlich durch die Zurechnung des (negativen) Einkommens der Organgesellschaft zu ersetzen.

Zeile 272

In diese Zeile sind vom Organträger geleistete Ausgleichszahlungen einzutragen (zu den von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen Zeile 14 der Anlage OG). Der Betrag ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Die Ausgleichszahlungen dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG das Einkommen nicht mindern. Sie sind also, soweit sie den Bilanzgewinn gemindert haben, bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen. Zu erfassen ist der Nettobetrag der Ausgleichszahlung ohne Steuerbelastung, also der Betrag, der den Gewinn des Organträgers gemindert hat. Die Steuerbelastung kann diesen Gewinn des Organträgers nicht gemindert haben, da die Versteuerung nach § 16 KStG bei der Organgesellschaft, nicht bei dem Organträger, erfolgt (Zeile 16 der Anlage OG).

Die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Zeilen 273–274

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeilen 275–276

Sind Mehr- oder Minderabführungen Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit (z. B. Änderungen durch eine Betriebsprüfung bei der Organgesellschaft für Zeiträume vor Wirksamkeit der Organschaft), sind keine Ausgleichsposten gebildet worden. Nach § 14 Abs. 3 KStG sind die Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Diese Gewinnausschüttungen beruhen nicht auf einem handelsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss. Die entsprechenden Minderabführungen sind als Einlagen zu behandeln.[1]

Die für die Behandlung der Mehr- und Minderabführungen erforderlichen Angaben werden in den Zeilen 275 und 276 abgefragt.

Zeile 275

Mehrabführungen müssen das Einkommen des Organträgers erhöhen, sie sind also in Zeile 275 hinzuzurechnen. Mehrabführungen als Folgewirkungen aus vororganschaftlicher Zeit sind steuerlich als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Sie sind in der Gewinnabführung an den Organträger enthalten und haben daher auf diesem Weg den Handelsbilanzgewinn des Organträgers erhöht. Da die Mehrabführung steuerlich als Gewinnausschüttung zu behandeln ist, ist sie in dem Betrag der laufenden Bezüge nach § 20 EStGggf. in Zeile 156 als steuerfrei abgezogen. Da aber die Mehrabführungen Teil der Ergebnisabführung sind, werden sie in Zeile 270 aus dem Einkommen des Organtr...

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