In dieser Zeile ergibt sich als Resultat der Betrag der Einkünfte der steuerpflichtigen Körperschaft nach Abzug der Gewinne der übertragenden Körperschaften im Rückwirkungszeitraum. Ist der Betrag negativ, ist er als Positivbetrag in die Hauptspalte zu übertragen. Es handelt sich dann um den nach § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verlust, der daher bei der Ermittlung der Einkünfte hinzuzurechnen ist. Allerdings ist der hinzuzurechnende Betrag begrenzt auf die Summe der Beträge in den Zeilen 48–50. Maximal nicht ausgeglichen werden darf der Betrag der positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaften im Rückwirkungszeitraum. Der in Zeile 51 ausgewiesene Betrag kann höher sein als dieser maximal anzusetzende, nicht ausgleichsfähige Verlust, wenn der Ausgangswert in Zeile 47 bereits negativ war.

Ist der Betrag in Zeile 51 positiv, hat kein Eintrag in der Hauptspalte zu erfolgen. In diesem Fall ist es nicht zu einem Verlustausgleich mit den positiven Einkünften der übertragenden Körperschaften im Rückwirkungszeitraum gekommen.

Auch wenn der Verlust der übernehmenden Körperschaft nicht mit den übernommenen Gewinnen aus dem Rückwirkungszeitraum ausgeglichen werden kann, kann er nach den allgemeinen Regeln in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Er ist daher in Zeile 19 der Anlage Verluste zu übernehmen, wodurch sich einerseits die Verlustverrechnung des laufenden Jahres verringert, andererseits der vortragsfähige Verlust erhöht.

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