In dieser Zeile sind die ausländischen Erträge des Anlegers aus Aktienfonds einzutragen. Die Beträge sind bereits um etwaige Betriebsausgaben i. S. d. § 21 InvStG zu vermindern. Es sind sowohl die Beträge für Investmentfonds als auch für Spezial-Investmentfonds einzutragen. Da es um ausländische Erträge geht, muss es sich um Erträge eines ausländischen Investmentfonds handeln. Nur im diesem Fall sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen i. S. d. § 34d EStG ausländische Einkünfte. Die Beträge sind in voller Höhe einzutragen; unberücksichtigt bleibt eine etwaige (Teil-)Freistellung.

Ein Spezial-Investmentfonds wird regelmäßig als transparent behandelt. Daher kommt es insoweit darauf an, ob die von ihm erzielten Einkünfte ausländische sind. Die Beträge für die Spezial-Investmentfonds sind dabei aus der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen. Dabei ist für jeden Spezial-Investmentfonds eine eigene Anlage AESt auszufüllen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 2).

Nicht in Zeile 9, sondern in Zeile 12 sind Investmenterträge zu erfassen, die von einer Lebens- oder Krankenversicherung oder einem Finanzinstitut o. Ä. erzielt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge