Übertragung von Assets eines Investmentfonds

Das BMF äußert sich zur Übertragung von Assets eines Investmentfonds auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung. Die Aussagen im Überblick.

Übertragung von Assets

Bei der Bildung sogenannter "Side Pockets" werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen. Ein solcher Abspaltungsvorgang ist nach dem Recht einiger ausländischer Staaten in bestimmten Ausnahmesituationen zulässig.

Hinweis: Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist auch möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen Investmentfonds (abgespaltenen Investmentfonds) übertragen werden.

Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds (unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses).

BMF-Schreiben stellt Grundsätze dar

Das BMF legt mit Schreiben vom 24.8.2023 nun die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Investmentfonds und Anleger bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung dar. Danach gilt:

  • Die Anteilseinräumung am abgespaltenen Investmentfonds stellt eine zu versteuernde Sachausschüttung dar.
  • Der Anteilserwerb am abgespaltenen Investmentfonds stellt beim Anleger einen Anschaffungsvorgang dar.
  • Wird der Investmentfonds mit illiquiden Assets abgewickelt und erfolgen dabei Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds (§ 17 Abs. 1 Satz 1 InvStG) zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds mit illiquiden Assets absieht, müssen die Ausschüttungen - vorbehaltlich einer möglichen Teilfreistellung - in voller Höhe als Ertrag versteuert werden.

Billigkeits-/Vereinfachungsregelung

Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zusätzlich zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Billigkeits-/Vereinfachungsregelung zu:

Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 EUR zu bewerten.

Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 EUR anzusetzen. Die Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds sind für diese unverändert fortzuführen.

Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum.

Aufgrund der Anschaffung im Zeitpunkt der Abspaltung handelt es sich bei den Anteilen an dem Investmentfonds mit illiquiden Assets nicht um Alt-Anteile (i.S.d. § 56 Abs. 2 InvStG) oder um bestandsgeschützte Alt-Anteile (i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 InvStG), auch wenn die Anteile an dem Investmentfonds vor Abspaltung derartige Anteile darstellten.

Für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Kalenderjahr der Abspaltung für den Investmentfonds, mit liquiden Assets ist der erste im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis dieses Investmentfonds zu verwenden (soweit verfügbar). Fehlt es an einem Rücknahmepreis, beanstandet das BMF es nicht, wenn keine Vorabpauschale angesetzt wird. Für den Investmentfonds mit  illiquiden Assets ist keine Vorabpauschale anzusetzen. Wenn § 17 InvStG mangels eines Rücknahmepreises nicht anwendbar ist, sind die Ausschüttungen aus dem Investmentfonds mit den illiquiden Assets grundsätzlich in voller Höhe als Ertrag anzusetzen.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden (sowohl bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch bei der Veranlagung).

BMF, Schreiben v. 24.8.2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029

Schlagworte zum Thema:  Investmentfonds, Investmentsteuergesetz