In dieser Zeile sind die Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG einzutragen. Erfasst werden alle Zinsen und Beträge, die Zinscharakter haben. Das gilt auch für Skonti, Diskontbeträge und den Differenzbetrag zwischen Nennwert und Kaufpreis einer Forderung beim Forderungsverkauf. Eine Saldierung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn Guthaben und Verbindlichkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und ohne einander nicht denkbar sind.[1] Allerdings ist eine Zusammenfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten zulässig, wenn sonst die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs nicht zutreffend erfasst würde. Dies ist der Fall bei wechselseitigen Darlehen, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Dies gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten eines Cash-Pools, wenn diese bankarbeitstäglich zusammengefasst und fortgeschrieben werden.[2]

Nicht einzutragen sind Zinsen, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht abziehbar waren, wie nach der Zinsschranke und nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähige Zinsen. Hinzuzurechnen sind nur diejenigen Zinsen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.

Nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen Finanzierungsbeträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausschüttungen stehen, die gekürzt werden. Diese Finanzierungsaufwendungen werden stattdessen dadurch berücksichtigt, dass der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2 bzw. § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG um die Finanzierungsaufwendungen gekürzt und dadurch der Gewerbeertrag erhöht wird. Trotzdem sind die Finanzierungsaufwendungen in Zeile 41 in voller Höhe einzutragen. Die Korrektur erfolgt über die Zeilen 20, 28 der Anlage BEG und Zeilen 67, 67a des Vordrucks GewSt 1A.

Soweit der Stpfl. für ein Guthaben bei einem Kreditinstitut bzw. der Europäischen Zentralbank negative Einlagezinsen zu entrichten hat, ist keine "negative Hinzurechnung" (d. h. eine Minderung) vorzunehmen. Die negativen Einlagezinsen werden nicht für die Überlassung von Fremdkapital und damit für die Verstärkung des Betriebskapitals gezahlt, sind also keine Finanzierungsaufwendungen.[3]

Da die Zinsschranke bei Organschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 3 EStG erst auf der Ebene des Organträgers berücksichtigt wird, haben die von einer Organgesellschaft gezahlten Zinsen ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb in vollem Umfang gemindert. Daher hat in Zeile 41 eine Hinzurechnung der vollen Zinsaufwendungen zu erfolgen. Die Nichtabziehbarkeit der Zinsaufwendungen nach § 4h EStG, § 8a KStG wird erst auf der Ebene des Organträgers geprüft und die Hinzurechnung in Höhe des nicht abzugsfähigen Betrags gemindert. Die Korrektur hat bei dem Organträger durch Minderung der Hinzurechnungen in Zeile 41 zu erfolgen.

Die Sonderregelungen für Kreditinstitute, Pfandleiher und Unternehmen im Asset-backed-Security-Geschäft nach § 19 GewStDV sind zu beachten. Bei diesen Unternehmen werden Zinsen auf Verbindlichkeiten nur insoweit angesetzt, als das Anlagevermögen das Eigenkapital überschreitet.[4]

[1] BFH, Urteil v. 11.10.2018, III R 37/17, BStBl 2019 II S. 275, BFH/NV 2019 S. 487, Rz. 16 f. m. w. N.
[2] BFH, Urteil v. 11.10.2018, III R 37/17, BStBl 2019 II S. 275, BFH/NV 2019 S. 487, Rz. 19 ff.

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