Gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2015
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen Betriebsausgaben dar (vgl. BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Zu der sich hieran anschließenden Frage einer möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG unterliegen grundsätzlich nur solche Entgelte der Hinzurechnung, welche ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Diese Hinzurechnung setzt eine Schuld und ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals voraus.
Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht.
Dies gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2015, 896
Gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2015
FinMin Baden-Württemberg, 3 - G 142.2/82
FinMin Bayern, 33 - G 1422 - 1/18
FinMin Berlin, III A - G 1422 - 8/2015
FinMin Brandenburg, 35 - G 1422 - 15#01#06
FinMin Bremen, G 1422 - 1/2014 - 11/2015
FinMin Hamburg, G 1422 - 2015/009 - 53
FinMin Hessen, G 1422 A - 109 - II 45
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 302 - G 1422 - 2015/004 - 002
FinMin Niedersachsen, G 1422 - 118 - 31 3
FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1422 - 130 - V B 4
FinMin Rheinland-Pfalz, G 1422 A - 15 - 004 - 444
FinMin Saarland, G 1422 - 1#061
FinMin Sachsen, 33 - G 1422/38/205 - 2015/52340
FinMin Sachsen-Anhalt, 46 - G 1422 - 80
FinMin Schleswig-Holstein, VI 3010 - G 1422 - 179
FinMin Thüringen, G 1422 A - Allg - 24.1
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