In dieser Zeile ist der Wert des Betriebsvermögens des veräußerten oder aufgegebenen Betriebs einzutragen. Wert des Betriebsvermögens ist der Buchwert. Gehören zu dem Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, muss der Buchwert dieser Anteile aus dem Wert in Zeile 7 ausgeschieden sein, da insoweit Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht steuerpflichtig sind.

Der Wert in Zeile 5 abzüglich der Werte in Zeilen 6 und 7 ergibt den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig; ein Freibetrag ist nicht anzusetzen. Da der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG personenbezogen ist und keine sachliche Steuerbefreiung darstellt, kommt er für Körperschaften nicht in Betracht. Der Betrag kann auch negativ sein (Veräußerungsverlust); er ist dann steuerlich abziehbar.

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