Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ist weiter zu verringern um Einkommensteile, die an sich bei dem Organträger entstanden sind, die aber der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um Ausgleichszahlungen,[1] die der Organträger für Wirtschaftsjahre, die im laufenden Vz steuerlich erfasst werden, an außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft geleistet hat. In Zeile 166 der Anlage GK des Organträgers sind diese Ausgleichszahlungen als nach § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen hinzugerechnet worden; sie müssen jetzt wieder aus dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen ausgeschieden werden, da diese Einkommensteile nicht von dem Organträger, sondern von der Organgesellschaft zu versteuern sind. Einzutragen ist die Ausgleichszahlung ohne Belastung mit Körperschaftsteuer, die bei der Organgesellschaft, nicht bei dem Organträger, entsteht. Der Betrag in Zeile 24 ist in Zeile 15 der Anlage OG der Organgesellschaft zu übertragen; dort wird in Zeile 16 auch die körperschaftsteuerliche Belastung berücksichtigt.

Von der Organgesellschaft geleistete Ausgleichszahlungen sind nicht in Zeile 24 abzuziehen, diese Ausgleichszahlungen haben bereits in Zeile 14 der Anlage OG das dem Organträger zuzurechnende Einkommen gemindert und sind daher in dem zuzurechnenden Einkommen in Zeile 13 der Anlage OT nicht mehr enthalten.

Ist Organträger eine Personengesellschaft, an der die Körperschaft beteiligt ist, ist der Wert aus Zeile 9 der Anlage FE-OT zu entnehmen.

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