In den Zeilen 129–147 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn

  • der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • nicht gegen die in § 26 InvStG genannten Anlagebestimmungen verstoßen wird; unwesentliche Verstöße dagegen sind allerdings unbeachtlich.

§ 34 Abs. 1 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Gewinne aus Spezial-Investmentfonds sind ebenso wie Teilwertab- und –zuschreibungen nicht in den Zeilen 129 ff. zu erfassen, sondern in den Zeilen 160, 161.

Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Investments des Spezial-Investmentfonds ab. Das Formular unterscheidet daher nach

  • Erträgen aus Aktienfonds (Zeilen 129–144),
  • Erträgen aus Mischfonds (Zeilen 135–140),
  • Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen (Zeilen 141–143),
  • Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen (Zeilen 145–147).

Vgl. zu der Einordnung der Fonds als Aktien-, Misch oder Immobilienfonds die Erläuterungen zu Vor Zeilen 109–114, Vor Zeilen 115–120, Vor Zeilen 121–123.

Die Besteuerung auf Ebene des Investors hängt von der Vorbelastung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds ab. Es wird zudem für den jeweiligen Fonds unterschieden, ob er als Kapitalanlage von einer Lebens- oder Krankenversicherung oder einem Finanzinstitut gehalten wird; in diesem Fall sind die Zeilen 132–134 und 138-140 auszufüllen.

Der Investor kann nur dann eine Steuerfreistellung in Anspruch nehmen, wenn der Spezialfonds die jeweiligen Erträge ermittelt und nachweist oder der Anleger dies macht (§ 48 Abs.2 InvStG).

Zu erfassen sind jeweils die Investmenterträge aus dem Spezial-Investmentfonds. Dies sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge. Ausschüttungen sind dabei die tatsächlich an den Investor ausgezahlten Beträge. Ausschüttungsgleiche Beträge liegen vor, wenn der Spezial-Investmentfonds Gewinne aus nicht steuerfrei thesaurierten Kapitalerträgen thesauriert. Nicht zu erfassen sind die Teilwertabschreibungen. Auf Ebene des Fonds müssen diese Beteiligungserträge zudem einer Steuerbelastung unterlegen haben.

Diese Erträge sind aus der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge