In dieser Zeile sind die pauschal mit 5 % berücksichtigten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu den in- und ausländischen steuerfreien Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG zu korrigieren (zur Begründung Zeile 7). Zu erfassen sind die Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG aus Zeile 7 der Anlage FE-K 2 und die Bezüge aus Ausschüttungen der entliehenen Anteile, soweit sie nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind.

Der Betrag aus Zeile 11 ist in Zeile 106 der Anlage GK einzutragen. Ist die Körperschaft, die an der Personengesellschaft beteiligt ist, eine Organgesellschaft, ist der Betrag in Zeile 14 der Anlage OT zu übertragen, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer, jedoch in Zeile 14a der Anlage OT, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt.

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