In dieser Zeile erfolgt eine Korrektur um die nicht abziehbaren Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG. Nach § 8b Abs. 10 Satz 3 KStG ist diese Vorschrift in den Fällen der Wertpapierleihe nicht anzuwenden, d.h., es erfolgt keine Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Da diese Hinzurechnung nach dem Aufbau der Vordrucke jedoch automatisch erfolgt (Zeilen 91, 95 der Anlage GK), sind diese pauschal mit 5 % ermittelten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu den in- und ausländischen steuerfreien Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG zu korrigieren. Dazu sind 5 % der Vermögensmehrungen nach § 8b Abs. 2 KStG aus Zeile 6 der Anlage FE-K 1 und 5 % der Bezüge aus Ausschüttungen der entliehenen Anteile, soweit sie nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, in Zeile 7 einzutragen.

Der Betrag aus Zeile 7 ist in Zeile 106 der Anlage GK der beteiligten Körperschaft einzutragen und wird dort den steuerfreien Einkünften hinzugerechnet. Dadurch wird das Einkommen um diese Beträge vermindert, d.h. die Hinzurechnung als nicht abzugsfähige Ausgaben rückgängig gemacht.

Ist die Körperschaft, die an der Personengesellschaft beteiligt ist, eine Organgesellschaft, ist der Betrag in Zeile 24 der Anlage OT zu übertragen, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer, jedoch in Zeile 14a der Anlage OT, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt.

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