In den Zeilen 9–26 werden die ausländischen Steuern, die auf Einkünfte aus Investmentfonds entfallen, erfasst. Diese sind nach der Art des Fonds unterteilt:

  • Aktienfonds (Zeilen 9–11),
  • Aktienfonds, an denen Lebens- oder Krankenversicherungen oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind (Zeilen 12–14),
  • Mischfonds (Zeilen 15–17),
  • Mischfonds, an denen Lebens- oder Krankenversicherungen oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind (Zeilen 18–20),
  • Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen (Zeilen 21–23),
  • Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen (Zeilen 24–26).

In den Zeilen 9-26 sind jeweils die aus dem jeweiligen Fonds erzielten Gewinne/Verluste, die anrechenbare ausländische Steuer und die gem. § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige ausländische Steuer einzutragen. Die Zeilen dienen nur der Erfassung der Beträge. Die Anrechnung oder der Abzug der Steuer erfolgt nicht in der Anlage AESt.

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