FinMin Hamburg, 29.11.2012, 51 - S 7109 - 002/12

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden an die Tafel war in den letzten Monaten wiederholt in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Einerseits deuten viele Punkte darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in diesen Fällen erfüllt sein könnten, andererseits gilt es bürgerliches Engagement zu fördern und die Vernichtung von noch gebrauchsfähigen Lebensmitteln zu vermeiden.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, dass es aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet wird, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware, die aus mildtätigen Gründen erfolgt, von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke nicht ausgestellt wird.

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs.1 b

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge