Rz. 17

[Autor/Stand] In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht[2] (Rz. 381). Insbesondere wird den Hessischen Gemeinden ein erweiterter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) ist den Gemeinden freigestellt. Zum Verfahren bei der Festsetzung der Grundsteuer C, Rz. 404.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Bundesrecht dürfen die Gemeinden in Hessen nicht nur einen Hebesatz für die Grundsteuer C bestimmen, sondern mehrere Grundsteuer C-Hebesätze, um deren Höhe nach der Dauer der Baureife und Nichtbebauung abzustufen (Rz. 383).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Zudem gilt das der maßgebliche Gemeindeanteil für den Bereich der Grundsteuer mindestens 10 % der Siedlungsfläche des Gemeindegebietes betragen muss (Rz. 391). Demgegenüber hat das Bundesrecht davon abweichend 10 % des kompletten Gemeindegebiets als Bezugsfaktor herangezogen. Das wäre für viele Gemeinden in Hessen nicht umsetzbar, da zum Gemeindegebiet auch Wald- und Ackerbauflächen gehören und bei vielen hessischen Gemeinden die gesamte Siedlungsfläche noch nicht einmal 10 % des Gemeindegebiets ausmacht.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Im Übrigen darf der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze für die Grundsteuer C in Hessen höchstens das Fünffache des Hebesatzes für die Grundsteuer B betragen (Rz. 402). Durch diese Obergrenze wird einer übermäßigen Besteuerung baureifer Grundstücke durch die Grundsteuer C aber auch entgegengewirkt.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Zu § 25 Abs. 5 GrStG: Eisele, NWB 2019, 2204 passim; Löhr, BB 2019, 1431; Stöckel, NWB 2018, 1450; Vogelpoth, DStR 2020, 1026; Neufang, BB 2019, 3035 (3036).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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