Rz. 113
[Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen ausdrücklich auch für den Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes in Bezug genommen und damit für landesrechtliche Zwecke anwendbar gemacht.
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