Rz. 130
[Autor/Stand] Für die Hessische Grundsteuer ist § 229 BewG zu den Auskunfts-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten uneingeschränkt anwendbar (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG). Zur einschränkenden Ausnahme Rz. 440. Zu den Einzelheiten der Vorschrift vgl. Kommentierung zu § 229 BewG Rz. 1 ff.
Rz. 131
[Autor/Stand] § 229 Abs. 2 Satz 2 BewG weist darauf hin, dass durch die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 229 Abs. 2 Satz 1 BewG (Befugnis für örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen) das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingeschränkt wird. Damit kommt der Bundesgesetzgeber der aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Pflicht nach, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen (Zitiergebot). Durch § 2 Abs. 4 Satz 2 HGrStG wird zusätzlich das landesrechtlich verbürgte – inhaltsgleiche – Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 8 LV (Hessen) zitiert. Unter dem Gesichtspunkt der Warn- und Besinnungsfunktion für den (Landes-)Gesetzgeber ist eine umfassende Zitierweise des eingeschränkten Grundrechts notwendig.
Rz. 132
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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