Rz. 13

[Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgründen, Rz. 6). An die Stelle der Bundesregelung tritt in Hessen das sog. Flächen-Faktor-Verfahren.[2] Dieses beruht auf dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31 ff.). Maßgebliche wertunabhängige Parameter zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags (Besteuerungsgrundlage) sind die

  • Fläche Grund und Boden
  • Wohnfläche der zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile oder
  • Nutzfläche der nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile
  • die Lagequalität des betreffenden Grundstücks innerhalb der jeweiligen Gemeinde (Faktor).

Die Flächenmerkmale knüpfen an – wertunabhängige – Quadratmeterbeträge (Äquivalenzzahlen,[3] Rz. 212) an. Wohnflächen (Rz. 215 f.) werden mittels einer – im Vergleich zu Nichtwohnflächen – niedrigeren Steuermesszahl besteuert[4] (30%iger Abschlag, Rz. 286 f.). Schematische Übersicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Hessischen Grundsteuer, Rz. 71, Rz. 193; zur hessischen Besonderheit mehrerer Steuermesszahlen, Rz. 195 ff.); zu den konkreten Steuermesszahlen, Rz. 281. Zu den Angaben in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag, Rz. 63.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Lageunterschiede werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch einen – von Amts wegen zu ermittelnden und automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt ( Rz. 48 ff., Rz. 61, Rz. 295). Dieser Faktor setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die erste Komponente ist das Verhältnis des nach § 196 BauGB zonenweise festgestellten Bodenrichtwerts (Zonenwert) für das jeweilige Grundstück zum durchschnittlichen Bodenwert der Gemeinde (innergemeindliche Lagerelation). Die zweite Komponente ist ein Exponent (0,3), der auf die Lagerelation angewendet wird. Hierdurch wird eine Dämpfung der Lagerelation erreicht. Weicht der Zonenwert vom Durchschnittswert ab, passt der Faktor das Flächenergebnis entsprechend den Bodenwertunterschieden nach oben oder auch nach unten an[6] (Rz. 49).

Durch den Faktor unterscheidet sich das Hessische Flächen-Faktor-Verfahren vom reinen (lageunabhängigen) Flächenmodell (vgl. Landesgrundsteuergesetz Bayern, Rz. 5).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Ermittlungsübersicht: Scheffler/Feldner, ifst-Schrift 542 (2021), S. 90 f.
[3] Definition Äquivalenzzahl, Meyering/Hintzen/Doedt, DStR 2020, 1705 (1707): unter Äquivalenzzahlen sind nach Nutzungskategorien differenzierte, feste EUR-Beträge je qm zu verstehen.
[4] Scheffler/Feldner, ifst-Schrift 542 (2021), S. 104 ff.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[6] Vgl. zu den Auswirkungen des Faktors, Löhr, BB 2020, 1687 f.

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