Rz. 402

[Autor/Stand] § 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG legt zunächst fest, dass der oder die gesonderten Hebesätze höher sein müssen, als der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B. Dies ist nachvollziehbar, denn nur so kann von der Grundsteuer C überhaupt eine Lenkungswirkung hin zur Bebauung ausgehen. Stuft die Gemeinde die Grundsteuer C nach der Dauer Baureife ab und setzt daher mehrere gesonderte Hebesätze fest, muss jeder einzelne höher sein als der Hebesatz der Grundsteuer B. Abweichend vom Bundesrecht begrenzt das Landesgesetz, den Hebesatz der Grundsteuer C auf das Fünffache des Hebesatzes der Grundsteuer B.[2]

 

Rz. 403

[Autor/Stand] § 13 Abs. 6 Satz 2 HGrStG gestattet es den Gemeinden, eine Karenzzeit zu bestimmen, in der für baureife Grundstücke der Hebesatz der Grundsteuer B zur Anwendung kommt und nicht der festgelegte Hebesatz der Grundsteuer C. Hierdurch kann eine Gemeinde die Grundsteuer C auf baurechtliche Vorgaben hin abstimmen, z.B. auf eine Bebauungsverpflichtung für neu ausgewiesene Baugrundstücke innerhalb gewisser Fristen. Die Vorschrift folgt dem gleichen Gedanken, wie die Abstufung des gesonderten Hebesatzes nach der Dauer der Baureife.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[2] In der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, S. 24, Einzelbegründung zu § 13 Abs. 6 HGrStG.) wird die Grenze durch den Vergleich mit einer typischen Bebauung abgeleitet. Die Grundsteuer C soll auf die Höhe der Grundsteuer begrenzt werden, die sich ergäbe, wenn das Grundstück bebaut wäre.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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