Rz. 353

[Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind.

Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstandes weggefallen ist. In beiden Fällen geht es um die erstmalige Festsetzung eines Steuermessbetrages zur Erhebung der Grundsteuer.

Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der bundesgesetzlichen Nachveranlagung nach § 18 Abs. 1 GrStG besteht darin, dass diese zuvor die Durchführung einer Nachfeststellung des Grundsteuerwertes voraussetzt. Zu den Unterschieden des zwei- bzw. dreistufigen Verfahrensaufbaus, Rz. 445 f.

Die nachträgliche Festsetzung eines Steuermessbetrages durch Nachveranlagung darf nicht verwechselt werden mit der Nachholung einer unterbliebenen Festsetzung eines Steuermessbetrags (vgl. hierzu Rz. 333 ff., Rz. 374).

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022

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