Rz. 103

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist die Grundsteuer nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Grundvermögen nach den Vorschriften des HmbGrStG zu ermitteln und zu erheben ist. Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, bildet der in der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Teil des Grundstücks nach Satz 2 eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Diese Norm ist Ausfluss des räumlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes. Das Hamburgische Grundsteuergesetz wurde auf Grundlage der Abweichungsmöglichkeit nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG erlassen. Den Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nach de HmbGrStG wird der Grundbesitz unterworfen, der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Bestehen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die über die Landesgrenzen reichen, so ist die wirtschaftliche Einheit mit der Umstellung auf das HmbGrStG zu einer Aufteilung der wirtschaftlichen Einheit. Der Besteuerung nach dem HmbGrStG werden im Ergebnis nur die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Flächen unterworfen. Das Bundesmodell sieht bislang keine entsprechende Regelung vor. Im Bundesmodell existiert bislang keine entsprechende Regelung.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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