Rz. 92

[Autor/Stand] Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land als Bayern oder das Ausland, ist nur für das im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Die Norm ist Ausfluss des räumlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes. Das BayGrStG wird auf Basis der Abweichungsmöglichkeit nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG erlassen. Den Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer dem BayGrStG werden die Grundstücke des Grundvermögens sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterworfen, die auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegen sind. Bestehen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die über die Landesgrenzen reichen, so führt die Umstellung auf das BayGrStG zu einer Aufteilung der wirtschaftlichen Einheit. Nur die im Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Flächen werden der Besteuerung nach dem BayGrStG unterworfen. Die bundesgesetzlichen Regelungen sehen bislang keine entsprechende Regelung vor, sodass der Grundsteuerwert nach wie vor für das gesamte Grundstück als wirtschaftliche Einheit und mithin auch für den in Bayern liegenden Grundstücksteil festgestellt und der Messbetrag zerlegt wird. Dies könnte dazu führen, dass in solchen Fällen der in Bayern liegende Grundstücksteil nach dem Bundesgesetz bewertet und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem BayGrStG (und damit im Ergebnis doppelt) berücksichtigt wird. Wie die bayerische Kommune letztendlich mit dem nach Bundesrecht erteilten Zerlegungsbescheid umgeht, sei dahingestellt.

 

Rz. 94– 97

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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