Rz. 161

[Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt.

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Der nicht ermäßigte Tarif von 100 Prozent gilt damit für die Äquivalenzbeträge (Grundsteuerwerte) der Fläche des Grund und Bodens und der nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeflächen.

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Um dem grundlegenden Bedürfnis am Gut Wohnen durch eine Förderung bezahlbaren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Erwägungen des Hamburgischen Gesetzgebers Rechnungs zu tragen, wird für die dem allgemeinen Wohnen dienende Gebäudefläche eine besondere, ermäßigte Grundsteuermesszahl von 70 Prozent angesetzt. Die für Wohnnutzung niedrigere Belastung ist aus wohnungspolitischen Gründen des hamburgischen Gesetzgebers gewollt. Darüber hinaus bestehen weitere Steuermesszahlermäßigungen, denen besondere Förder- und Privilegierungsaspekte zugrunde liegen (vgl. hierzu Rz. 168 ff.).

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Die im Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)[5] vorgesehene Ermäßigung der Grundsteuermesszahl um 25 Prozent für den Grundsteuerwert von Wohnflächen, bei denen eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners besteht, wurde nicht in das HmbGrStG übernommen.

 

Rz. 165– 167

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[5] Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) v. 10.12.2021, GVBl. 2021, 638, Art. 4 Abs. 2.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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