Rz. 151

[Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl nach Satz 2 auf 70 Prozent ermäßigt. Der nicht ermäßigte Tarif von 100 Prozent gilt damit für die Äquivalenzbeträge der Fläche des Grund und Bodens und der nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeflächen.

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundsteuermesszahlen basiert auf abgestuften Ermäßigungsentscheidungen. Ausgangspunkt ist Satz 1, wonach einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen grundsätzlich eine Grundsteuermesszahl von 100 % anzusetzen ist. Um dem grundlegenden Bedürfnis am Gut "Wohnen" durch eine Förderung bezahlbaren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Erwägungen des bayerischen Gesetzgebers im Sinne einer Vergünstigung angemessen Rechnung zu tragen, werden die Flächen des Gebäudes, die der Wohnnutzung dienen und daher nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG Wohnflächen darstellen, nach Satz 2 mit einem generellen Abschlag von 30 % versehen.[3] Die Grundsteuermesszahl, die auf den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen angewendet wird, ist somit auf 70 % ermäßigt. Darüber hinaus bestehen weitere Steuermesszahlermäßigungen, denen besondere Förder- und Privilegierungsaspekte zugrunde liegen (vgl. hierzu Rz. 155 ff.).

 

Rz. 153– 154

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[3] Vgl. mit Beispielen die Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 3 Abs. 1, 17 ff.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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