Rz. 142

[Autor/Stand] § 3 HmbGrStG regelt die zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nach § 1 Abs. 3 HmbGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Zum Äquivalenzprinzip als Steuerlastverteilungsmaßstab bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vgl. die Kommentierung zu § 1 Abs. 3 Rz. 92.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine reine Rechengröße zur Bestimmung der relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen. Sie haben keinen Wertbezug. Waum die Äquivalenzzahlen in der normierten Höhe festgelegt wurden und warum der Maßstab zur relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen 4 Cent pro m2 zu 50 Cent pro m2 beträgt, wird in der Gesetzesbegründung[4] zum HmbGrStG nicht erläutert. Es wird lediglich ausgeführt, dass öffentliche Leistungen primär gebäudebezogen in Anspruch genommen werden sollen, weshalb die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen höher ist.[5] M.E. kann bezweifelt werden, dass diese Ausführungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Kommentierung zu Grundsteuer und Verfassungsrecht, Rz. 18 ff.) genügen. Vgl. hierzu ergänzend Rz. 29 f.

 

Rz. 145– 147

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/35833, 6 ff.
[5] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, 8 f.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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