Rz. 141

[Autor/Stand] § 3 Äquivalenzzahlen

(1) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Abweichend von Satz 1 gilt:

  1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche, wird die Äquivalenzzahl für den darüber hinaus gehenden Teil der Fläche nur zu 50 vom Hundert (v.H.) angesetzt, wenn die Gebäude mindestens zu 90 v.H. der Wohnnutzung dienen und soweit kein Fall nach Nummer 2 erster Halbsatz vorliegt,
  2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v.H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10.000 m 2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche × 0,04 Euro/m 2 )0,7; in den Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehnfachen der Wohnfläche stets zu 100 v.H. angesetzt.

(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt 0,50 Euro je Quadratmeter.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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