Rz. 282
[Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt (s. Rz. 281). Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. Nach Art. 9 Abs. 4 BayGrStG gelten die Art. 6 Abs. 5 und 6 und Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayGrStG (Erklärungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich der Äquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrags) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
Rz. 283
[Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt bei der Grundsteuer A entsprechend der Regelung zur Grundsteuer B durch eine öffentlich bekannt zu machende Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG).[4] Zudem werden die gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften erleichterten Regelungen zur Anzeigepflicht und der Übermittlung der Steuererklärung entsprechend der Grundsteuer B bei der Grundsteuer A angewandt (Art. 6 Abs. 5 und 6 und Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayGrStG, vgl. Rz. 222 ff. und 247 ff.).
Rz. 284– 285
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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