Rz. 222

[Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge am Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung der Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG zu entnehmen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann danach auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. Diese wird nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayGrStG durch das Bayerische Landesamt für Steuern ausgesprochen. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.3.2022 hat das Bayerische Landesamt für Steuern alle Grundstückseigentümer aufgefordert, in der Zeit vom 1.7.2022 bis 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben.[2] Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.3.2022 des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1.2.2023 wurde die Abgabefrist bis zum 30.4.2023 verlängert.[3]

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Mit ergänzenden Verfügungen[5] werden bestimmte Eigentümerinnen und Eigentümer vollständig von der Grundsteuer befreiter Grundstücke von der Erklärungspflicht ausgenommen. Von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 werden danach ausgenommen:

  • Grundbesitz, der sich in unmittelbarem Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet, wenn dieser bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nach den §§ 3 und 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und keine Änderung eingetreten ist;
  • Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder der sich im unmittelbaren Eigentum von diesen gleichgestellten jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, befindet, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 GrStG oder nach § 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat; Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener von Religionsgesellschaften, die nach § 3 Absatz 1 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer befreit sind, sind jedoch stets zu erklären; und
  • Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Verkehrsgesellschaften befindet, die vollständig (zu 100 %) im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften sind, soweit es sich um bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 a) GrStG handelt, d.h. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.

In Zweifelsfällen kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 BayGrStG i.V.m. § 228 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO durch das Finanzamt zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung bzw. zur Nacherklärung der Flächen aufgefordert werden. Die übrigen Anzeigepflichten bleiben hiervon unberührt.

Mit einer der Verfügungen vom 2.2.2023[6] legt das Bayerische Landesamt für Steuern fest, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 bis zum 30.4.2024 für Grundbesitz zu verlängern ist,

  • der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war,
  • bei dem auch danach keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat, und
  • der in der Verfügung vom 2.2.2023 (Az.: G 2163.1.1-1/36 St35)[7] nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen sind.

Für Fristverlängerungen bis zum 30.4.2024 für Grundsteuererklärungen zu Grundbesitz, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es keines Antrags, da diese von Amts wegen gewährt werden.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Bei einer oder mehreren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder Aufhebung der Äquivalenzbeträge führen können, hat die oder der Steuerpflichtige nach § 228 Abs. 2 BewG eine Steuererklärung im Wege einer Anzeige abzugeben (vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 228 Abs. 2 BewG). Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z.B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück, bedürfen nach Nr. 2.1.228.2 Satz 2 AEBayGrSt keiner Anzeige des Steuerpflichtigen. Bei dem Übergang des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude, ist eine Anzeige abzugeben.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayGrStG sind sämtliche Änderungen innerhalb eines Jahre...

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