Rz. 281

[Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt. Nach Art. 9 Abs. 3 verliert eine Fläche ihre Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch, dass sie für Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht dauerhaft aufgegeben werden soll.

Diese gesetzliche Änderung steht im Widerspruch zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.7.2022 zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Photovoltaik-Anlagen.[3] Diese haben folgenden Wortlaut:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer das Folgende:

  1. Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) bzw. im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
  2. Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen), sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Fotovoltaik-Anlage dient (insbesondere Aufstellfläche und überdeckte Fläche der Fotovoltaik-Anlage sowie Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie Stromeinspeiseanlagen). Bei der Bewertung der Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.

Zur Begründung der gesetzlichen Änderung wurde angeführt, dass der Freistaat Bayern zur Förderung der erneuerbaren Energien im Steuerrecht im Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die vollständige Zuordnung von Agri- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gefordert hatte. Da diese Initiative jedoch im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit erhielt und Bayern eine zeitnahe Umsetzung der Forderung auf der Ebene des Bundesrechts aufgrund der Haltung des Bundes und der Mehrheit der Länder nicht erwarte, sollen mit der Gesetzesänderung "im Interesse einer verbesserten Nutzung regenerativer Energien" steuerliche Hindernisse für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zumindest für die Grundsteuer beseitigt werden. Eine Fläche soll demnach künftig – abweichend vom Bundesrecht – ihre Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch verlieren, dass sie für Freiflächen-Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht dauerhaft aufgegeben werden soll. Für Agri-Photovoltaikanlagen werde die geltende Verwaltungsauffassung gesetzlich abgesichert.[4]

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften v. 23.12.2022, GVBl. 2022, 704.
[3] Gleich lautende Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.7.2022 "Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen", BStBl. I 2022, 1226, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat v. 15.7.2022 – 34-S 3201-1/3.
[4] Vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER v. 3.11.2022 zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften hier: Aufnahme der Änderung des Bayerischen Grundsteuergesetzes, Drucks. 18/24855, S. 2.

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